Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Nutzung des Internetangebots sowie für Veranstaltungen der Glücksgefühle Entertainment GE GmbH, Alter Markt 20-22, 50667 Köln (nachfolgend Veranstalter) und für alle daraus resultierenden vertraglichen Beziehungen mit Nutzern und Kunden. Sie gelten für den Ticketerwerb als auch für den Besuch der von dem Veranstalter durchgeführten Veranstaltungen.
Der Ticketverkauf für Veranstaltungen des Veranstalters wird von der See Ticket GmbH (AGB von See Ticket) (nachfolgen Ticketverkäufer) durchgeführt. Beim Kauf von Tickets geltend zusätzlich die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Ticketverkäufers.
Es gilt darüber hinaus auch die Hausordnung für Veranstaltungsörtlichkeit.
Die Anwendbarkeit dieser AGB wird begründet mit dem Kauf und dem Besitz des eines Tickets zu einer Veranstaltung des Veranstalters; der Ticketerwerber akzeptiert damit die Anwendbarkeit dieser AGB.
1. Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen —
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) erlangen zwischen dem Käufer eines Tickets und dem Veranstalter oder dem Besucher und dem Veranstalter Gültigkeit. Durch den Erwerb eines Tickets schließt der Ticketkäufer und der Besucher (nachfolgend „Kunde“) mit dem Veranstalter einen Veranstaltungsvertrag ab.
Jeder Kunde und Besucher erkennt die Rechte und Pflichten aus diesen AGB mit dem Ticketerwerb bzw. mit Betreten des Veranstaltungsgeländes an.
Die Veranstaltung findet auf einem ausgewiesenen Veranstaltungsgelände auf dem Hockenheimring (Stadt Hockenheim) statt. Das Veranstaltungsgelände umfasst das eigentliche Veranstaltungsgelände, das Campingareal und die Parkflächen.
2. Vertragsschluss —
a. Eine bloße Ticket-Anfrage auf der Website enthält kein Vertragsangebot, sondern lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Kunden. Das Angebot zum Vertragsschluss geht vom Kunden aus und erfolgt durch die Eingabe aller relevanten Daten in das Bestellformular und dessen elektronische Übermittlung an die jeweilige Vorverkaufsstelle (Paylogic. Pfuelstraße 5 10997 Berlin).
b. Mit Übermittlung einer Bestätigung zu der Ticketbestellung (gemäß lit. a) Satz 2) und Rechnungsstellung durch die VVK-Stelle wird das Angebot angenommen und ein Vertrag mit dem Kunden kommt zustande.
c. Der Kauf von Tickets ist nur für volljährige und vollgeschäftsfähige Kunden möglich.
d. Eine Rückgabe von Tickets ist grundsätzlich ausgeschlossen. Ebenso besteht auch bei Onlinebestellungen kein Widerrufsrecht gemäß § 312 g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB.
e. Tickets berechtigten den Kunden bzw. Inhaber zum Besuch der auf dem Ticket genannten Veranstaltung.
f. Tickets sind nach Erhalt an einem sicheren Ort aufzubewahren und vor schädigenden Einflüssen (z.B. Sonne, Hitze, Feuchtigkeit) zu schützen. Beschädigte, unleserliche Tickets verlieren ihre Gültigkeit, was zum Verlust des Zutrittsrechts führen kann.
g. Damit der Besuch des Glücksgefühle Festival ein schönes Erlebnis mit glücklichen Erinnerungen wird, bitten wir alle Festivalbesucher:innen um Toleranz, Rücksichtnahme, Zivilcourage und Hilfe in Notfällen.
3. Weitergabe von Tickets —
a. Die Weitergabe bzw. der Verkauf von Tickets und die damit verbundene Übertragung des Besuchsrechts auf einen Dritten ist dem Grunde nach zulässig, es sei denn
i. dass gegen den Dritten ein Hausverbot besteht und dieser Umstand dem Kunden bekannt war bzw. bekannt sein musste
ii. das Ticket wird zu einem höheren Preis angeboten als der Nennpreis des Tickets
iii. es handelt sich um einen gewerblichen oder kommerziellen Weiterverkauf.
iv. es handelt sich um ein personalisiertes bzw. nicht übertragbares Ticket
v. der Verkauf wird von nicht autorisierten Dritten, insbesondere Internetdienstleistern vermittelt, über nicht autorisierte Dritte durchgeführt oder von nicht autorisierten Dritten abgewickelt, insbesondere von vom Veranstalter nicht autorisierten Marktplätzen und Ticketweiterverkäufern im Internet (z. B. eBay).
vi. die Übertragung steht in direktem oder indirektem Zusammenhang mit Werbemaßnahmen, nicht autorisierten Reisepaketen, Bonuszugaben oder Gewinnspielen.
b. Sollte der Veranstalter feststellen, dass der Kunde gegen eine oder mehrere der Regelungen unter a) verstoßen hat kann der Veranstalter die entsprechenden Tickets sperren und dem Kunden/Ticketinhaber entschädigungslos den Zutritt zum Veranstaltungsgelände verweigern bzw. ihn des Geländes verweisen, einen zukünftigen Verkauf von Tickets jeder Art dem Kunden gegenüber verweigern, ein Hausverbot aussprechen, sowie für jeden Verstoß gegen 4 a) die Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe in Höhe von bis zu maximal 2.000,00 EUR fordern. Die genaue Höhe der Vertragsstrafe wird durch den Veranstalter im Einzelfall nach billigem Ermessen festgelegt und ist im Streitfall vom sachlich zuständigen Gericht auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Die Vertragsstrafe ist auf etwaige Schadensersatzansprüche des Veranstalters wegen des Verstoßes anzurechnen. Der Veranstalter behält sich vor, in einem solchen Fall in angemessener Art und Weise über den Vorfall auch unter Nennung des Namens des Kunden zu berichten, um eine vertragswidrige Nutzung der Tickets in der Zukunft zu verhindern.
c. Bei Verlust des Tickets erfolgt kein Ersatz.
4. Einlass zum Veranstaltungsgelände —
a. Der Zutritt zum Veranstaltungsgelände ist nur mit einem angelegten, unbeschädigten Festivalbändchen unter Mitführung der zugehörigen entwerteten Eintrittskarte oder einem gültigem Festivalpass erlaubt. Die Eintrittskarte berechtigt zum einmaligen Einlass auf das Veranstaltungsgelände und nur für eine Person. Mit Kauf der Eintrittskarte und/oder Betreten des Geländes unterwirft sich der Besucher der Hausordnung. Ein Wiedereinlass nach Verlassen des Veranstaltungsgeländes ist ausdrücklich ausgeschlossen. Bei Einlass werden die Tickets vollständig entwertet. Der Besucher erhält ein Armband, welches ihm angelegt wird. Dieses berechtigt nach Verlassen des Veranstaltungsgeländes zum Wiederbetreten des jeweiligen Bereiches, es ist dabei das unbeschädigte Armband und die Eintrittskarte vorzuzeigen.
b. Beim Zutritt zum Veranstaltungsgelände wird eine Sicherheitskontrolle durch das Sicherheitspersonal vor Ort durchgeführt. Das Personal ist angewiesen, insbesondere beim Betreten des Veranstaltungsgeländes eine Leibes- sowie Taschenvisitation bei den Besuchern vorzunehmen. Den Anordnungen behördlicher Ordnungskräfte und/oder des vom Veranstalter eingesetzten Ordnungsdienstes ist jederzeit uneingeschränkt Folge zu leisten. Die Besucher erklären sich damit einverstanden.
c. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, einzelnen Besuchern den Einlass zum Veranstaltungsgelände aus wichtigem Grund zu verweigern. Als wichtiger Grund gilt insbesondere:
i. das Mitführen von verbotenen Gegenständen (gemäß Ziffer 6)
ii. ein offensichtlicher stark durch Alkohol oder Betäubungsmittel berauschter Zustand des Besuchers
iii. eine offensichtlich homophobe, sexistische, rassistische oder menschenverachtende Einstellung des Besuchers.
iv. eine Verletzung bzw. bewusste Umgehung von jugendschützenden Vorschriften durch den Besucher selbst oder Begleitpersonen
d. Besteht ein vorbenannter wichtiger Grund für die Einlassverweigerung, verlieren die Eintrittskarte oder das Festivalbändchen ihre Gültigkeit, der Eintrittspreis wird nicht erstattet.
e. Der Veranstalter behält sich weiter vor, die Vorlage eines aktuellen negativen Tests auf das Coronavirus (SARS-CoV2), der nicht älter als 24 Stunden sein darf, oder eines geeigneten Immunisierungsnachweises (Nachweis der vollständigen Impfung oder einer ausgeheilten Infektion mit dem Coronavirus einschließlich ggf. erforderlicher Nachimpfungen) zu verlangen sowie Gesundheitskontrollen, wie z.B. Temperaturmessungen zur Erkennung einer Infektion mit dem Coronavirus, durchzuführen, sofern dies nach der vom Veranstalter vorzunehmende ex ante Betrachtung mit Blick auf die von der COVID-19-Pandemie (einschließlich Mutanten und Varianten) ausgehenden Gesundheitsgefahren angemessen erscheint.
f. Vor den Außenbühnen des Veranstaltungsgeländes ist ausreichend Platz für alle Veranstaltungsbesucher. Der Zugang auf die Bühnen, VIP-Bereiche, Zelte und Indoor-Bühnen sind begrenzt und bereits auf Grund behördlicher Vorgaben limitiert. Der Veranstalter ist berechtigt den Zugang zu diesen Bereichen bei Erreichen der Kapazitätsgrenze ganz oder teilweise, kurzfristig oder dauerhaft zu sperren. Bei Verlassen dieser Bereich innerhalb des Veranstaltungsgeländes besteht zudem kein Recht auf Wiedereinlass. Rechtzeitiges Erscheinen wird daher dringend empfohlen. Den Weisungen des Ordnerpersonals ist Folge zu leisten.
g. Eintrittsberechtigt sind nur Erwachsene ab 18 Jahren. Kindern und Jugendlichen ist der Zutritt zum Veranstaltungsgelände nicht gestattet. Beim ersten Einlass (Check-In zum Festivalgelände/zur Campsite) ist das Ticket und der gültige Personalausweis vorzuzeigen.
5. Verbotene Gegenstände —
a. Vor dem Zutritt auf das Veranstaltungsgelände ist der Veranstalter berechtigt, Taschen- und Gepäckkontrollen durchzuführen. Der Zutritt zum Veranstaltungsgelände kann Besuchern verweigert werden, wenn sie verbotene Gegenstände mit sich führen
b. Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände und dem Campingplatz ist das Mitführen von Glasflaschen jeglicher Art, sonstige Glasbehälter, Tieren, Waffen aller Art (auch im technischen Sinne), Fackeln, Sternwerfer, pyrotechnischen Gegenständen, Trockeneis, Wunderkerzen, Himmelslaternen, Drohnen (sowie deren Fernsteuerung über dem Gelände), Trommeln, Vuvuzelas, Megaphonen, kommerziellen, politischen oder religiöse Gegenständen aller Art, einschließlich Banner, Schilder, Symbole oder Flugblätter sowie gefährliche Gegenstände jeglicher Art verboten. Weiterhin ist auf dem Veranstaltungsgelände das Mitführen von jeglichen Taschen, Rucksäcken und Koffer mit Ausnahme der explizit erlaubten Taschen, Speisen, Getränke und Flüssigkeiten jeglicher Art, Helme, Masken, Vermummungen, Stühle, Sitzmöbel-/gelegenheiten, Notebooks, Tablets, Computer, Laserpointern, Leitern, Fahnenstangen, Regenschirme, Campingequipment, Selfie-Sticks, Deospray, Haarspray, Nietengürtel, Inlineskates, Rollschuhe, Skateboards, Fahrräder, Kinderwägen, Texte, Bilder und sonstige Materialien mit diskriminierendem, menschenverachtendem, obszönem, pornographischem und/oder rassistischem Inhalt, oder die das Persönlichkeitsrecht Dritter verletzende Hintergründe erkennen lassen sind verboten.
c. Der Veranstalter ist zudem berechtigt, verbotene Gegenstände vorübergehend zu verwahren und in Besitz zu nehmen.
6. Hausrecht —
a. Das Hausrecht wird vom Veranstalter oder durch dessen Personal (einschließlich der eingesetzten Sicherheitsdienste) ausgeübt. Auf dem Veranstaltungsgelände gelten die Haus- bzw. Veranstaltungsgeländeordnung. Den Weisungen des Personals des Veranstalters ist unbedingt Folge zu leisten. Besuchern ist es hierbei u.a. untersagt auf dem Veranstaltungsgelände
i. verbotene Gegenstände mitzuführen,
ii. körperliche Gewalt gegen andere Besucher, das Personal des Veranstalters oder sonstige Dritte auszuüben,
iii. Gegenstände auf die Bühne oder andere Besucher zu werfen,
iv. außerhalb der Toiletten zu urinieren oder die Notdurft zu verrichten,
v. bauliche Anlagen, Wände, Sachen etc. zu beschädigen, bemalen, besprühen oder zu beschmutzen,
vi. ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters gewerbsmäßig Handel zu treiben, Werbemaßnahmen oder Marketingaktionen durchzuführen.
vii. Bereiche und Räume zu betreten, die für die allgemeinen Besucher nicht freigegeben sind, bzw. auf Bühnen, Lichtmasten, Stromkästen, Sanitärstationen, Mobiltoiletten, Zelte, Traversen o.ä. zu klettern.
viii. Bild- und Tonaufzeichnungen gemäß Ziffer 8 dieser AGB.
ix. Personen, die sich ohne eine Berechtigung auf dem eingefriedeten Veranstaltungsgelände aufhalten, werden wegen Leistungserschleichung (§ 265a StGB) und Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) angezeigt!
x. Fahrzeuge auf dem Gelände in Besuchernähe zu benutzen.
b. Der Veranstalter bzw. dessen Personal kann den Besucher bei Zuwiderhandlungen zu den unter Ziffer 5 lit. a) gefassten Verboten vom Veranstaltungsgelände verweisen und ihm Hausverbot erteilen.
c. Besteht ein vorbenannter wichtiger Grund und der Veranstalter verweist den Besucher vom Veranstaltungsort, verliert das Ticket oder das Festivalbändchen seine Gültigkeit. Der Eintrittspreis wird in diesem Fall nicht erstattet.
d. Das Veranstaltungsgelände wird aus Sicherheitsgründen videoüberwacht.
e. Auf der gesamten Veranstaltungen werden Bild- und Videoaufnahmen gemacht, die zur Liveübertragung und Veröffentlichung genutzt werden. Mit Betreten der Veranstaltungsfläche stimmen die Gäste diesem zu.
f. Rassistisches, menschenverachtendes, sexistisches und homophobes Verhalten wird nicht toleriert und führt zum sofortigen Veranstaltungsausschluss. Wir tolerieren keine verbale oder körperliche Gewalt – hier sind Anstarren und Catcalling (d.h. sexuell übergriffiges Rufen, Reden, Pfeifen) eingeschlossen. Symbole und Zeichen von faschistischen Strukturen und Organisationen sind auf unserem Gelände verboten.
7. Veranstaltungsabsage / Veranstaltungs-ablauf und -abbruch —
a. Wird die Veranstaltung vor Veranstaltungsbeginn abgesagt, besteht ein Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises ohne Vorverkaufsgebühr und Systemgebühr.
b. Die Veranstaltung wird bei jeder Witterung durchgeführt. Sollten die Witterungsumstände jedoch Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit für Besucher, Künstler oder Personal befürchten lassen, wird die Veranstaltung sofort abgebrochen. In diesem Falle sowie bei Abbruch der bereits laufenden Veranstaltung aus sonstigen Gründen höherer Gewalt, insbesondere aufgrund behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung, besteht kein Rückvergütungs- oder Schadensersatzanspruch, es sei denn, dem Veranstalter kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden.
c. Eine Haftung für Folgeschäden aufgrund einer Verschiebung oder Absage der Veranstaltung ist ausgeschlossen.
d. Der Veranstalter hat keinerlei Einfluss auf die Gestaltung, die Länge und den Inhalt der einzelnen Darbietungen und übernimmt daher gegenüber dem Besucher hierfür keine Haftung.
e. Das Ticket berechtigt zum einmaligen Besuch auf dem Veranstaltungsgelände. Im Falle von Programmänderungen, der Absage einzelner Shows oder Auftritten bzw. Konzerten einzelner Künstler, auch von sog. Headlinern, hat der Besucher daher keine Ansprüche gegen den Veranstalter, solange die Abweichungen in einem gewissen Rahmen bleiben und der Gesamtcharakter der Veranstaltung gewahrt bleibt.
f. Verspätungen und Änderungen einzelner Programmpunkte sind möglich. Änderungen wird der Veranstalter unverzüglich online auf der Veranstaltungshomepage oder in der Festival-App bekanntgeben.
8. Gesundheitsbeeinträchtigung durch Lautstärke —
a. Dem Besucher ist bewusst, dass bei der Veranstaltung, insbesondere
b. vor den Bühnen eine besondere Lautstärke herrscht und die Gefahr von möglichen Gesundheitsschäden, insbesondere Hörschäden, besteht. Der Veranstalter ist bestrebt durch geeignete technische Ausstattung, Lautstärkebegrenzung sowie die Auswahl der individuellen Veranstaltungsorte sicherzustellen, dass der Besucher durch den Schallpegel keinen Schaden nimmt. Es wird jedoch unabhängig davon dringend empfohlen, Ohrstöpsel zu verwenden, insbesondere beim Aufenthalt in der Nähe der Lautsprecherboxen.
c. Der Aufenthaltsort vor bzw. auf den jeweiligen Bühnen sowie die Aufenthaltsdauer ist durch den Besucher an die jeweils individuellen Hörgewohnheiten und die damit verbundene Zuträglichkeit anzupassen.
9. Bild- und Tonaufzeichnungen —
a. Auf dem Veranstaltungsgelände sind nur Mobiltelefone mit Kamerafunktion zugelassen. Die Mitnahme von Spiegelreflexkameras, Kameras mit Zoomobjektiven oder mit Videofunktion jeglicher Art sowie Videokameras und Audio-Aufzeichnungsgeräte auf das Veranstaltungsgelände ist untersagt. Gleiches gilt für Tonaufzeichnungsgeräte aller Art wie Tonband-geräte, MP3-Rekorder und Diktiergeräte. Dem Besucher kann der Zugang zum Veranstaltungsgelände verweigert werden, wenn er nicht bereit ist, die nicht zugelassenen Geräte zurück zu lassen oder in den vorhandenen entgeltlichen Schließfächern zu deponieren. Für etwaige Verluste übernimmt der Veranstalter keine Haftung, es sei denn, es ist ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen.
b. Die kommerziellen Bild- und (Bild-)Tonaufzeichnungs- und Wiedergaberechte liegen sämtlich beim Veranstalter. Eine Aufzeichnung, Wiedergabe durch unbefugte Dritte ist unzulässig.
c. Der Veranstalter ist berechtigt, die Veranstaltung zu filmen, live zu streamen und zu fotografieren und hiervon Audio- und audiovisuelle Aufnahmen anzufertigen. Von den Aufzeichnungen betroffen sein kann auch das Publikum. Mit dem Betreten des Veranstaltungsgeländes willigt der Besucher unwiderruflich in die unentgeltliche Verwendung seines Bildnisses und seiner Stimme für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und Aufzeichnungen von Bild und Tonaufnahmen ein, die vom Veranstalter, dessen Beauftragten oder sonstigen Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung berechtigterweise erstellt werden, sowie deren anschließende Verwertung in allen gegenwärtigen und zukünftigen Medien (wie insbesondere in Form von Ton- und Bildtonträgern sowie der digitalen Verbreitung, etwa. über das Internet) ein. Dem Veranstalter, dessen Vertragspartnern und autorisierten Dritten ist danach vom Besucher das zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränkte Recht einräumt, Bildnisse, Stimme, Handlungen und/oder Aussagen des Besuchers in jeglicher Form ohne gesonderte Zustimmung des Besuchers aufzuzeichnen und in Medien seiner Wahl zu jeglichen kommerziellen und nicht-kommerziellen Zwecken zu vervielfältigen, zu senden, öffentlich zugänglich zu machen und/oder in sonstiger zu vervielfältigen und zu verbreiten.
10. Haftungseinschränkungen —
a. Die Haftung des Veranstalters und dessen gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen für Schäden gleich welcher Art bzw. für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen, die durch den Veranstalter, dessen gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht worden sind, ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden einer Hauptleistungspflicht oder eine Nebenpflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte (nachfolgend wesentliche Nebenpflicht); die Haftung des Veranstalters in diesen Fällen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
b. Ansprüche wegen schuldhafter Herbeiführung von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen arglistiger Täuschung, aufgrund einer vom durch den Veranstalter übernommenen Garantie für die Beschaffenheit oder für ein vom Veranstalter übernommenes Beschaffungsrisiko bleiben unberührt.
c. Die Haftungsbegrenzung erstreckt sich auch auf die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Veranstalters.
d. Der Veranstalter haftet nicht für verloren gegangene oder beschädigte Sachen. Parken auf ausgewiesenen Parkplätzen bzw. dem Campinggelände geschieht auf eigene Gefahr.
e. Teile des Veranstaltungsgeländes verfügen über unebenen Grund & Boden. Dies kann zur Stolpergefahr führen! Mit dem Kauf des Tickets, ist dem Gast diese Gefahr bewusst und nimmt diese in Kauf.
f. Der Veranstalter haftet nicht für Schäden und Verluste, die dem Nutzer und Besucher durch Einbruch, Diebstahl, Feuer, Naturereignisse oder sonstige Vorkommnisse entstehen. Für diese Haftungsbeschränkungen gelten die Einschränkungen in der Glücksgefühle AGB zur Haftung des Veranstalters entsprechend. Wertgegenstände können in der Gepäckaufbewahrung in Schließfächern (soweit vorhanden) deponiert werden. Die Haftung des Veranstalters für Gegenstände, die in Schließfächern (soweit vorhanden) deponiert werden, ist ausgeschlossen.
11. Nutzen von Token (Wertmarken) —
Eine Nutzung der Token (Wertmarken) der vergangenen Jahre ist nicht möglich.
12. Cashless Payment System und Glücks-Coins
a. Geltungsbereich und Zahlungsmittel
(1) Auf dem Festivalgelände werden die dort angebotenen Waren und Leistungen ausschließlich über das Cashless Payment System des Veranstalters bezahlt.
(2) Das Cashless Payment System nutzt eine digitale Festivalwährung mit der Bezeichnung „Glücks-Coins“. Ein Glücks-Coin entspricht einem Guthabenwert von 4,60 EUR.
(3) Das Guthaben wird auf dem Festivalband des Besuchers elektronisch gespeichert. Das Festivalband und der darauf gespeicherte individuelle Bandcode dienen der Zuordnung und Nutzung des Guthabens.
b. Aufladung vor dem Festival
(1) Besucher können vor Beginn des Festivals einen Cashless Account über die Website (Glücksgefühle – Cashless) oder die App des Veranstalters anlegen und ihr Festivalticket mittels der zugehörigen Barcodenummer mit dem Cashless Account verknüpfen.
(2) Nach erfolgreicher Verknüpfung kann der Besucher Guthaben aufladen. Das vorab aufgeladene Guthaben wird beim erstmaligen Scannen des verknüpften Festivaltickets am Eingang auf das ausgegebene Festivalband übertragen.
(3) Für die Online-Aufladung vor dem Festival über einen Cashless Account fallen keine Servicegebühren an.
(4) Eine Verknüpfung ist ausschließlich mit dem Festivalticket möglich. Campingtickets, sonstige Zusatzleistungen und weitere separate Berechtigungen können nicht für die Aufladung oder Übertragung von Guthaben verwendet werden.
c. Aufladung während des Festivals
(1) Während des Festivals kann Guthaben wie folgt aufgeladen werden:
a. über den QR-Code auf dem Festivalband mittels Online-Aufladung;
b. an den hierfür bereitgestellten Aufladeautomaten; oder
c. an den hierfür eingerichteten, personenbesetzten Barkassen.
(2) Für die Online-Aufladung über den QR-Code auf dem Festivalband fällt keine Servicegebühr an. Ein Cashless Account muss hierfür zunächst nicht angelegt werden.
(3) Eine einmalige Servicegebühr in Höhe von 2,30 EUR fällt nur an, wenn der Besucher vor Beginn des Festivals noch kein Guthaben aufgeladen hat und erstmals Guthaben vor Ort an einem Aufladeautomaten oder an einer personenbesetzten Barkasse auflädt.
(4) Hat der Besucher vor Beginn des Festivals Guthaben aufgeladen, fallen für sämtliche späteren Aufladungen auf dem Festivalgelände, einschließlich Aufladungen an Aufladeautomaten oder an personenbesetzten Barkassen, keine Servicegebühren an.
(5) Auch wenn der Besucher vor Beginn des Festivals kein Guthaben aufgeladen hat, wird die Servicegebühr je Festivalband höchstens einmal erhoben. Nach der ersten gebührenpflichtigen Aufladung fallen für weitere Aufladungen auf dem Festivalgelände keine Servicegebühren an. Die Servicegebühr wird dem Besucher vor Durchführung der gebührenpflichtigen Aufladung an dem Aufladeautomaten angezeigt oder an der personenbesetzten Barkasse mitgeteilt.
(6) Die Servicegebühr wird unabhängig davon erhoben, ob die gebührenpflichtige Vor-Ort-Aufladung bar oder mit Zahlungskarte erfolgt. Sie ist ein einmaliges Entgelt für die stationäre Aufladeabwicklung und nicht ein Entgelt für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels.
d. Baraufladung und fehlendes Wechselgeld
(1) An personenbesetzten Barkassen kann Guthaben auch gegen Barzahlung aufgeladen werden.
(2) An den Barkassen wird kein Wechselgeld ausgezahlt. Der vom Besucher übergebene Bargeldbetrag wird vollständig als Guthaben auf das Festivalband aufgeladen.
(3) Der Besucher hat den zur Aufladung bestimmten Bargeldbetrag vor Übergabe an die Barkasse selbst zu wählen. Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, einen übergebenen Bargeldbetrag teilweise aufzubuchen und im Übrigen Wechselgeld auszuzahlen.
e. Zahlung mit Glücks-Coins
(1) Mit dem auf dem Festivalband gespeicherten Guthaben können die auf dem Festivalgelände angebotenen Waren und Leistungen bezahlt werden.
(2) Der jeweilige Zahlbetrag wird in Glücks-Coins ausgewiesen und dem auf dem Festivalband verfügbaren Guthaben belastet.
(3) Der Besucher ist dafür verantwortlich, das Festivalband sowie den darauf befindlichen Bandcode sorgfältig aufzubewahren und vor dem Zugriff unbefugter Dritter zu schützen.
f. Restguthaben und Auszahlung
(1) Nach Ende des Festivals kann der Besucher die Auszahlung eines auf dem Festivalband verbleibenden, von ihm regulär eingezahlten und nicht verbrauchten Guthabens verlangen.
(2) Der Veranstalter stellt hierfür vom 7. September 2026, 18:00 Uhr, bis zum 20. September 2026, 23:59 Uhr eine Online-Auszahlungsfunktion über die Website und die App zur Verfügung. Für die Nutzung der Online-Auszahlungsfunktion erstellt der Besucher einen Cashless Account und gibt den sechsstelligen Bandcode auf dem Festivalband zur Zuordnung des Guthabens an.
(3) Für die Beantragung der Online-Auszahlung sind ein Cashless Account sowie der sechsstellige Bandcode auf dem Festivalband erforderlich.
(4) Der Besucher soll den Auszahlungsantrag innerhalb des in Absatz 2 genannten Zeitraums stellen. Der Ablauf dieses Zeitraums lässt den Anspruch auf Auszahlung des regulär eingezahlten Restguthabens unberührt.
(5) Nach Ablauf des in Absatz 2 genannten Zeitraums kann die Auszahlung des regulär eingezahlten Restguthabens weiterhin über die E-Mail-Adresse cashless@gluecksgefuehle-festival.de beantragt werden. Der Besucher hat hierfür einen Cashless Account zu erstellen oder zu nutzen sowie den sechsstelligen Bandcode und die zur Prüfung des Anspruchs erforderlichen Angaben mitzuteilen.
(6) Die Auszahlung des regulär eingezahlten Restguthabens erfolgt ohne Abzug einer Auszahlungs-, Rückerstattungs- oder Bearbeitungsgebühr.
(7) Ein Auszahlungsanspruch besteht nicht, soweit der Besucher das Festivalband oder den sechsstelligen Bandcode verloren hat und der Veranstalter den Anspruch deshalb nicht verlässlich zuordnen oder prüfen kann. Gesetzliche Ansprüche des Besuchers bleiben unberührt.
g. Aktions-, Bonus- und Rabattguthaben
(1) Aktions-, Bonus- und Rabattguthaben sind Guthabenbeträge oder geldwerte Vorteile, die dem Besucher unentgeltlich oder vergünstigt im Rahmen einer Werbe-, Rabatt-, Bonus- oder Kulanzaktion zusätzlich gewährt werden. Hierzu zählen insbesondere kostenlos gewährte Glücks-Coins, prozentuale Zusatzguthaben sowie Ansprüche auf kostenlose Getränke oder vergleichbare Waren.
(2) Aktions-, Bonus- und Rabattguthaben sind nicht auszahlbar und können nicht in Geld, andere Zahlungsmittel oder sonstige Leistungen außerhalb der jeweiligen Aktion umgewandelt werden.
(3) Soweit auf einem Festivalband sowohl regulär eingezahltes Guthaben als auch Aktions-, Bonus- oder Rabattguthaben gespeichert sind, wird bei Zahlungsvorgängen grundsätzlich zunächst das regulär eingezahlte Guthaben verwendet.
(4) Aktions-, Bonus- und Rabattguthaben wird erst verwendet, wenn
a. das regulär eingezahlte Guthaben vollständig verbraucht ist; oder
b. das regulär eingezahlte Guthaben zur vollständigen Bezahlung des jeweiligen Zahlungsvorgangs nicht ausreicht und die Bedingungen der jeweiligen Aktion eine ergänzende Einlösung zulassen.
(5) Bei einer Aktion, nach der der Besucher beim Kauf einer bestimmten Anzahl von Glücks-Coins ein kostenloses Getränk oder eine vergleichbare Gratisleistung erhält, wird die Gratisleistung erst eingelöst, wenn das regulär eingezahlte Guthaben verbraucht ist oder für den Erwerb der betreffenden Ware nicht mehr ausreicht.
(6) Bei einer Aktion, nach der der Besucher beim Erwerb eines bestimmten Guthabenbetrags zusätzliches Guthaben, etwa in Höhe von zehn Prozent, erhält, wird das zusätzliche Guthaben erst nach Verbrauch des regulär eingezahlten Guthabens verwendet.
(7) Die konkreten Voraussetzungen, der Umfang und die Laufzeit von Aktions-, Bonus- und Rabattguthaben ergeben sich ergänzend aus den jeweiligen Teilnahmebedingungen der betreffenden Aktion.
h. Verlust, Beschädigung und Sperrung
(1) Bei Verlust, Diebstahl oder Beschädigung des Festivalbands kann der Besucher das Festivalband über den Cashless Point oder – bei bestehendem Cashless Account – über seinen Cashless Account sperren lassen.
(2) Nach einer Sperrung kann vorhandenes Guthaben nur dann auf ein Ersatzband übertragen oder ausgezahlt werden, wenn der Besucher seine Berechtigung anhand des Cashless Accounts, des Bandcodes und gegebenenfalls weiterer geeigneter Nachweise verlässlich nachweisen kann.
(3) Der Veranstalter haftet nicht für Zahlungen, die vor Eingang einer wirksamen Sperrmitteilung unter Verwendung eines verlorenen, gestohlenen oder unbefugt verwendeten Festivalbands vorgenommen wurden, soweit der Veranstalter diese nicht zu vertreten hat.
13. Park- & Campingordnung GLÜCKSGEFÜHLE Festival 2026 —
a. Die Campingplätze am Hockenheimring sind während verschiedener Großveranstaltungen auf dem Hockenheimring zum Zelten gegen eine Benutzungsgebühr geöffnet und ausschließlich buchbar über den Ticketshop. Es handelt sich hierbei um provisorisch eingerichtete Campingflächen. Die Betriebs-/und Nutzungszeiträume für die jeweilige Veranstaltung sind zu beachten.
b. Mit Betreten und/oder Befahren eines Park- und Campingplatzes unterwirft sich der Besucher dieser Park- und Campingplatzordnung.
c. Der Zutritt zum Zeltplatz ist nur nach Zahlung der Nutzungsgebühr und erfolgter Zugangskontrolle gestattet. Das Ordnungspersonal weist bei Anreise eine Campingfläche zu. Die zulässige Stellfläche pro Person auf Campingflächen beträgt maximal 5 m², also z.B. 2m x 2,50m. Pro 4 Personen ist 1 Pavillon mit den Maßen 3m x 3m zulässig. Die zugewiesene Fläche darf von einer Personengruppe insgesamt nicht überschritten werden.
d. Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände und in den Park- und Campingbereichen gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO). Die Zufahrt zu den Campingbereichen und dem Veranstaltungsgelände ist im beschränkt. Im Bereich des Veranstaltungsgeländes, der Parkbereiche und auf den Campingflächen ist stets mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren. Die Zu- und Abfahrt mit Kraftfahrzeugen kann während der Veranstaltungen aus Gründen der Verkehrssicherheit durch die Polizei eingeschränkt werden.
e. Es dürfen in Parkbereichen nur Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis max. 3,5t inkl. Kfz-Anhänger abgestellt werden. Eine Ausnahme stellen Wohnmobile, Wohnwagen, Faltanhänger und PKW-Busse dar, die auf den gesondert ausgewiesenen Wohnmobil-Campingflächen gegen zusätzliche Gebühr abgestellt werden dürfen.
f. Fahrzeuge (wie z.B. Sprinter, usw.) mit einer temporären und/oder dauerhaft fest eingebauten Schlafstelle sind in den Wohnmobil-Campingbereichen erlaubt. Reinen PKW wird die Zufahrt in die Campingbereiche auch mit einem Wohnmobil-Campingticket verwehrt. Eine Rückerstattung der Wohnmobil-Campinggebühr ist in diesem Fall ausgeschlossen.
g. Die Übernachtung auf Tagesparkflächen ist untersagt. Die Tagesparkflächen sind bis 03:00 Uhr morgens an dem auf den jeweiligen Veranstaltungstag folgenden Tag zu verlassen. Besucher, die danach noch auf den Flächen parken, blockieren diese für die Verwendung am zweiten Veranstaltungstag bzw. für die Aufräumarbeiten. Sie werden am Morgen des Folgetages mit einer Sondernutzungsgebühr in Höhe von 100 € je PKW belegt. Die Sondernutzungsgebühr wird direkt vor Ort fällig und vom dafür eingesetzten Ordnungspersonal kassiert.
h. Die Parkberechtigung entfällt, sofern das abgestellte Fahrzeug nicht haftpflichtversichert ist und/oder zwangsentstempelt und/oder nicht mit einem amtlichen Kennzeichen mit gültiger Prüfplakette versehen ist und/oder das Fahrzeug mit undichtem Tank/Motor oder sonst in einem nicht verkehrssicheren Zustand oder in einem Zustand von der Gefahr ausgehen sollte, abgestellt wurde.
i. Wildes Parken ist untersagt und wird behördlich verfolgt; Fahrzeuge dürfen nur auf genehmigten und ausgewiesenen Parkflächen oder Parkplätzen abgestellt werden. Fahrzeuge, die außerhalb gekennzeichneter Parkflächen oder durchfahrtsbehindernd auf Fahrwegen oder in Rettungsgassen abgestellt werden, können ohne Vorwarnung abgeschleppt werden. Die dafür anfallenden Gebühren trägt der Verursacher.
j. Während des Aufenthalts auf der Campingfläche ist das ausgehändigte Armband von allen Personen deutlich sichtbar zu tragen. Das Armband dient als Zutrittsberechtigung für die jeweilige Kategorie der provisorischen Zeltplätze, d.h. Personen mit einem Regular Campingticket können ihre Freunde, die ebenfalls auf Regular Campingflächen zelten, mit ihrem Armband besuchen. Es ist jedoch nicht möglich mit einem Regular-Camping-Armband Freunde auf den Wohnmobil-Campingflächen und umgekehrt zu besuchen.
k. Es besteht kein Anspruch auf die Verfügbarkeit einer bestimmten Park- oder Campingfläche. Die Park- und Campingflächen werden nach Bedarf geöffnet und den Besuchern von Ordnern gemäß der bestellten Kategorie und gemäß Anreiseroute und Füllstand der einzelnen Flächen zugewiesen. Die Flucht- und Rettungsgassen sind von jeglichen Aufbauten zu jeder Zeit freizuhalten.
l. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist täglich zwischen 22 Uhr und 6 Uhr auf den Campingflächen zum Anwohnerschutz Nachtruhe einzuhalten.
m. Eine Bewachung der auf Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge erfolgt nicht. Das Parken von Fahrzeugen geschieht auf eigene Gefahr. Ordnungsdienstpersonal wird zur Einweisung und zur Kontrolle der Zugangsberechtigungen eingesetzt, nicht zur Bewachung der Fahrzeuge.
n. Die Haftung des Veranstalters für Schäden durch Diebstahl oder Beschädigung der auf den Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge ist ausgeschlossen.
o. Gepäck darf unter Zuhilfenahme von Handwagen, Sackkarren oder Schiebrollbügelwagen in den Campingbereich transportiert werden.
p. Die Nutzung des Campingplatzes erfolgt auf eigene Gefahr. Eine Bewachung findet nicht statt. Der Vermieter haftet nicht für Schäden jeglicher Art (z.B. Unfälle, Verletzungen, abhandengekommene oder beschädigte Sachen), die bei der Nutzung des Platzes entstehen. Der Veranstalter haftet nicht für Schäden und Verluste, die dem Nutzer und Besucher durch Einbruch, Diebstahl, Feuer, Naturereignisse oder sonstige Vorkommnisse entstehen. Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit der Schaden vom Vermieter vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.
q. Die zur Verfügung gestellten sanitären Einrichtungen sind zweckgemäß zu nutzen. Urinieren außerhalb der dafür vorgesehenen Toiletten ist nicht gestattet. Aus hygienischen Gründen dürfen Abwässer nur in dafür vorgesehene Ausgüsse entleert werden.
r. Beim Betreten eines Campingbereichs erfolgt eine selektive Überprüfung und Durchsuchung von Personen und ihres mitgeführten Gepäcks auf verbotene Gegenstände.
s. Folgende Gegenstände und Aktivitäten sind auf den Campingflächen verboten
i. offenes Feuer anzünden und unterhalten
ii. rauchen im Wald sowie das Anzünden und Abschießen von Feuerwerkskörpern
iii. ruhestörender Lärm (z.B. durch laute Musikanlagen)
iv. Glasflaschen
v. Zelte mit Gräben umziehen
vi. außer zur An- und Abfahrt auf dem Campingplatz ein Fahrzeug in Betrieb nehmen
vii. Möbel, Kühlschränke und andere als Sperrmüll identifizierbare Gegenstände
viii. Bau- und Brennholz
ix. Gasflaschen außerhalb von zugelassenen Gasinstallationen in Wohnmobilen und Wohnwagen
x. Trockeneis.
xi. Drogen
xii. Benzin betriebene Generatoren
t. Zu erlaubten Gegenständen gehören u.a.
i. Zelte, Pavillons und Zubehör wie leichte Campingmöbel
ii. persönliche Kleidung und Ausrüstungsgegenstände
iii. Proviant und Getränke
iv. Gaskartuschen für den Betrieb von Gaskochern mit maximal 450g Gasfüllung
v. Einweg- und Drei-Bein-Grills
u. Das Mitführen und der Betrieb von eigenen mit Diesel betriebenen Stromaggregaten ist auf dem Campinggelände nicht gestattet. Auslaufsichere Batterien sind erlaubt.
v. Auf den Regular-Campingplätzen gibt es keine Stromanschlüsse. Bei Kauf eines Wohnmobil-Campingtickets ist ein gemeinsam genutzter Stromanschluss auf dem Stellplatz inklusive. Hierzu stehen auf den Campingplätzen der Hockenheim-Ring GmbH eine begrenzte Anzahl an Stromanschlüssen (Verteilkästen) zur gemeinsamen Nutzung zur Verfügung. Entsprechende Adapter (16A CEE blau – Euroschuko) zum Anschluss müssen selbst mitgebracht werden. Zur weiteren Unterverteilung sind ausschließlich Outdoor-taugliche Verlängerungskabel oder -Kabeltrommeln zulässig. Die Maximalauslastung darf nicht überschritten werden und es dürfen nur haushaltsübliche Mengen genutzt werden. Geräte mit hohem Nennverbrauch (E-Heizungen, Klimaanlagen, professionelles Audio- und Lichtequipment) dürfen nicht angeschlossen werden. Das Laden von E-Autos oder E-Scootern ist ausdrücklich nicht gestattet.
w. Die Haftung der Hockenheim-Ring Gmbh in der Stromversorgung erstreckt sich ausschließlich auf den sicheren Betrieb der Stromerzeuger und der angeschlossenen Verteilerschränke. Im Fall von Spannungsschwankungen sowie Stromausfall und daraus resultierenden Schäden jeglicher Art wird keine Haftung übernommen. Ab der Steckdose mit FI-Schutzschalter im Verteilerschrank endet jegliche Haftung der Hockenheim-Ring GmbH. Die Campingplatznutzer/-Besucher haften ab diesem Punkt selbst für Eigen- oder Fremdschäden, die durch die Verlegung von nicht sachgerechten Verteilerkabeln, den nicht sachgerechten Gebrauch der Stromversorgung und/oder den Anschluss oder den Betrieb ungeeigneter Kabel und/oder Geräte entstehen.
x. Gas-Kochgeräte müssen sich in technisch einwandfreiem Zustand befinden und deutscher DIN-Norm entsprechen.
y. Es dürfen keine Abgrenzungen (Regenrinnen) oder sonstige Löcher (z.B. zur Kühlung) in die Campingflächen gegraben werden.
z. Bei Sturm oder ähnlichen Witterungsverhältnissen kann das Grillen aus Sicherheitsgründen untersagt werden. Beim Ausbruch eines Feuers ist unverzüglich der Ordnungsdienst zu informieren, auch wenn das Feuer selbst gelöscht werden konnte. Um Unfälle zu vermeiden, ist die Verwendung von Spiritus, Benzin oder anderer brennbarer Flüssigkeiten untersagt. Es sind ausschließlich handelsübliche Holzkohleanzünder nach Gebrauchsanleitung zu verwenden. Der Grill darf nie unbeaufsichtigt brennen oder ausglühen. Es ist untersagt, Kohle zum Ausglühen auf den Rasen zu schütten.
z. Die Verschmutzung von Gewässern ist untersagt.
aa. Mutwillige Beschädigungen von Bäumen und Gehölzgruppen auf Park- und Campingplätzen und angrenzenden Waldstücken sind untersagt und werden als Vandalismus verfolgt.
ab. Personen, die sich ohne eine Berechtigung auf dem eingefriedeten Campinggelände aufhalten, werden wegen Leistungserschleichung (§ 265a StGB) und Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) angezeigt.
ac. Es ist Rücksichtnahme gegenüber den anderen Platznutzern zu üben.
ad. Zum Ende des Aufenthaltes sind die Stellplätze in einem ordentlichen Zustand zu verlassen.
ae. Abbau, Reinigung des eigenen Campingplatzes, Müllentsorgung und Abreise muss bis Sonntag, 06.09.2026, 14.00 Uhr erfolgen, dann schließen alle Park- und Campingflächen.
af. Der gewerbliche Betrieb sowie Pfandsammeln auf allen Campingflächen ist verboten, d.h. Schausteller und ihre Aufbauten, Personen, die Geschäfte betreiben, Waren anbieten oder verkaufen. Hierfür bedarf es einer schriftlichen Erlaubnis durch die Hockenheim-Ring Gmbh. Eine normal gebuchte Übernachtung ist jederzeit erlaubt. Ebenso ist die Einfahrt von Transportfahrzeugen für die kommerzielle Nutzung untersagt.
ag. Zelte und Ausrüstungsgegenstände, die bei der Abreise nach Ende des Festivals auf dem Campinggelände zurückgelassen werden, gelten als aufgegeben. Aus Gründen der Nachhaltigkeit werden diese Gegenstände nicht automatisch entsorgt. Wir behalten uns vor, sie weiterzugeben, zu spenden oder in Kooperation mit Kunstprojekten wiederzuverwenden.
ah. Bei Missachtung der genannten Bestimmungen dieser Campingplatzordnung sowie auch der Hausordnung und der AGBs der Hockenheim-Ring GmbH kann es gegebenenfalls zum Verweis oder auch zur Anzeige kommen. Die Nichtbefolgung der Park- und Campingordnung kann zu einem zeitweisen oder vollständigen Ausschluss von der Veranstaltung führen.
ai. Ergänzend zu dieser Park- und Campingordnung gelten die Hausordnung und die AGB der Hockenheim-Ring GmbH, aktuelle Aushänge und die Anweisungen des Ordnungspersonals vor Ort, sowie die aktuellen Hinweise auf der offiziellen Homepage www.hockenheimring.de. Sollten einzelne Punkte dieser Hausordnung ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nicht durchsetzbar sein oder werden so wird die Gültigkeit der übrigen Punkte nicht berührt.